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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    1. Allgemeines

    1.1 Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), zustande. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

    1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

    1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

    1.4 Für alle Geschäfte gilt ausschliesslich das Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

    2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

    2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

    2.2 Sortiments- und Produktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Angaben zu Gewicht und Abmessungen von Produkten und Artikeln sind unverbindlich.

    3. Preise

    3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, exkl. Schweizer Mehrwertsteuer (MWST), ab Werk (Incoterms 2020), ohne Verpackung und sonstige Abzüge. Alle Nebenkosten wie Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

    3.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise massgeblich verändern.

    4. Zahlungsbedingungen

    4.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren oder Zöllen zu leisten.

    4.2 Falls nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

    4.3 Für Exportlieferungen sind Zahlungen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung in Form von Vorschusszahlungen, unwiderruflichen Bankgarantien oder unwiderruflichen und bestätigten Akkreditiven zu leisten.

    4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR zu verlangen.

    5. Eigentumsvorbehalt

    Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis er die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im zuständigen öffentlichen Register eintragen zu lassen. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände auf eigene Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen zu versichern.

    6. Verpackung

    6.1 Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, wird das Verpackungsmaterial der Lieferung dem Besteller verrechnet und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.

    6.2 Behälter, Rahmen, Paletten und andere Materialien, die Eigentum des Lieferanten sind, müssen vom Besteller in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden, andernfalls werden sie dem Besteller in Rechnung gestellt.

    6.3 Wenn die verwendeten Verpackungsmaterialien Eigentum des Bestellers sind, hat dieser sie in gutem Zustand und spätestens zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt an einen vom Lieferanten bestimmten Ort zu liefern.

    7. Lieferfrist und Liefertermine

    7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung fälligen Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt wurde.

    7.2 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Streiks oder Transportschwierigkeiten, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

    8. Übergang von Nutzen und Gefahr

    Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk (EXW gemäss Incoterms 2020) auf den Besteller über.

    9. Gewährleistung und Haftung

    9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum.

    9.2 Der Besteller hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen.

    9.3 Bei berechtigten Mängelrügen behebt der Lieferant die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

    9.4 Jegliche Haftung für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Vertragsstrafen, ist ausgeschlossen.

    10. Schlussbestimmungen

    10.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

    10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

    Stand: Februar 2025